Egal ob Privat- oder Firmenleasing: Ein Leasingvertrag wird immer über eine bestimmte Zeitspanne geschlossen. Eine Kündigung innerhalb der Laufzeit ist bei den meisten Leasingverträgen nicht vorgesehen. Die Erklärung dafür ist simpel: Die Gesamtleasingkosten sind auf die vorher gemeinsam festgelegte Laufzeit verteilt. Für den Leasinggeber handelt es sich um ein sogenanntes Amortisationsgeschäft: Die Kosten für das zur Verfügung gestellte Auto und auch seinen Gewinn kann er erst am Ende der Vertragslaufzeit einholen. Der Leasinggeber hat daher überhaupt kein Interesse daran, einen Vertrag vorzeitig zu beenden. Will der Leasingnehmer vorzeitig aus dem Vertrag, wird er deshalb ordentlich zur Kasse gebeten: Sofern die Leasinggesellschaft einem Aufhebungsvertrag zustimmt, wird eine hohe Abstandszahlung fällig. Häufig setzt sich diese aus der Summe der noch ausstehenden Leasingraten und dem kalkulierten Restwert des Fahrzeugs zusammen.
Es gibt allerdings auch kündbare Leasingverträge, bei denen von vornherein festgelegt wird, zu welchen Terminen der Leasingnehmer kündigen kann, und wie hoch die jeweils fällig werdenden Abschlusszahlungen ausfallen. Solche kündbaren Verträge sind jedoch eine Sonderform, die in der Regel mit höheren Leasingraten verbunden ist. Unabhängig davon gibt es für alle Leasingverträge aber einige wichtige Umstände, bei denen eine außerordentliche Kündigung möglich wird.

Wann ist beim Leasing eine außerordentliche Kündigung möglich?

Jobverlust, Krankheit, veränderte private Situationen oder gar der Bankrott eines Unternehmens – all das sind gravierende Umstände, die dem Leasingnehmer aber in der Regel nicht die Möglichkeit geben, den Vertrag zu kündigen. Nicht einmal im Todesfall endet der Vertrag automatisch – er geht stattdessen auf den oder die Erben über. In den meisten Fällen können die Erben den Vertrag aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls kündigen. Dabei müssen sie jedoch mit fällig werdenden Ausgleichszahlungen rechnen. Entscheidend ist, welche Bedingungen dazu im Vertrag festgehalten wurden.
Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich aber bei einem Totalschaden oder beim Verlust des Autos durch Diebstahl möglich. In diesen Fällen können beide Seiten den Vertrag kündigen. Auch bei unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen. Ganz so problemlos, wie es sich im ersten Moment anhört, ist eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht. Denn die Leasinggesellschaft wird dem Leasingnehmer den entstandenen Kündigungsschaden in Rechnung stellen. Üblicherweise richtet sich der zu zahlende Betrag nach dem Ablösewert des Autos, der sich aus den noch ausstehenden Leasingraten und dem kalkulierten Restwert zusammensetzt. Auf den Ablösewert angerechnet wird der Verkaufserlös des zurückgegebenen Fahrzeugs bzw. beim Totalschaden oder Diebstahl die Versicherungsleistung.

Leasingübernahme als Alternative

Vor der Kündigung sollten die Regelung im Leasingvertrag und die damit verbundenen Kosten einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geprüft werden. Falls der Leasinggeber zustimmt, kann die Weiterreichung des Leasingvertrags an eine andere Person eine Alternative sein. Anstelle eines teuren Auskaufs aus dem laufenden Leasingvertrag gestatten einige Leasinggeber dem Leasingnehmer, einen "Nach-Leasingnehmer" vorzuschlagen, der das Auto und den Vertrag mit all seinen Vereinbarungen übernimmt. Hierzu gibt es im Internet zahlreiche kostenlose Tauschbörsen, die sich darauf spezialisiert haben, gebrauchte Leasingverträge weiterzuvermitteln. Dadurch kommt der alte Leasingnehmer günstiger aus dem Vertrag als bei einer Kündigung, er muss jedoch trotzdem mit Kosten rechnen. Dazu fallen oftmals Bearbeitungsgebühren der Leasingbank, Verwaltungsgebühren oder eine Gebühr für die Restwertabsenkung des Fahrzeugs durch einen weiteren Halter an.

Immer empfehlenswert: Widerrufsrecht prüfen!

Mit Vertragsschluss beginnt die 14-tätige Widerrufsfrist. Dann haben Privatpersonen beim Leasing zwei Wochen Zeit, von einem Widerruf Gebrauch zu machen. Wer also zügig merkt, dass er sich mit dem Deal vertan hat, bekommt seine Chance zum schnellen Ausstieg. Ist diese Frist verstrichen oder handelt es sich um ein gewerbliches Leasing, ist der Vertrag dagegen nicht mehr ordentlich kündbar. Doch keine Regel ohne Aufnahme: Wenn Fehler in der vertraglichen Gestaltung entdeckt werden, ist ein Rücktritt auch nach der Widerrufsfrist möglich. Wenn die Widerrufsbelehrung beispielweise fehlerhaft ist oder gänzlich fehlt, kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden. Das liegt daran, dass bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen gar nicht erst beginnt. Es kann sich also jederzeit lohnen, den Leasingvertrag durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Tipp: Sprechen Sie beim Verhandeln mit einer Leasinggesellschaft unbedingt an, welche Möglichkeiten es gibt, den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden – etwa durch Verkauf des Autos an einen anderen Händler oder durch Leasingübernahme. Achten Sie darauf, dass alles, was man Ihnen zusichert, auch wirklich in den Vertrag aufgenommen wird. Fragen Sie auch, welche Möglichkeiten es gibt, während der Laufzeit die Kalkulation zu ändern, um etwa durch Verlängerung der Laufzeit die Monatsrate zu senken.